Patienenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung. Darin legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen Massnahmen im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit durchgeführt oder weggelassen werden sollen.

Eine Urteilsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn Sie gesundheitsbedingt nicht mehr selbst entscheiden oder sich äussern können. Für diesen Fall können Sie in der Patientenverfügung zusätzlich Personen benennen, welche Sie in medizinischen Belangen vertreten sollen. Zur Errichtung einer Patientenverfügung ist niemand verpflichtet.

Das Ausfüllen einer Patientenverfügung ist mit etlichen Fragen verbunden. Die häufisten Fragen haben wir Ihnen hier zugsammengestellt. Zögern Sie nicht und melden Sie sich bei Fragen direkt bei der Sozial- und Austrittsberatung.

Häufig gestellte Fragen zur Patientenverfügung

Warum eine Patientenverfügung?

  • Die Patientenverfügung ist ein Instrument, mit welchem Sie für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Hinblick auf zukünftige medizinische und pflegerische Behandlungen festlegen.

  • Die Patientenverfügung ist ein Mittel zur Entscheidungsfindung. Das Erstellen einer Patientenverfügung hilft, sich rechtzeitig Gedanken über eigene Werte und Vorstellungen zu machen. Mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, den Pflegefachpersonen und Ihren Angehörigen können Sie dabei besprechen, welche Einstellung Sie zu möglichen medizinischen Massnahmen und Eingriffen in einer schwierigen Situation haben.

  • Die Patientenverfügung ist ein Dokument, welches den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, den Pflegefachpersonen und Ihren Angehörigen bei schwierigen Entscheidungen hilft, Ihre Bedürfnisse besser zu verstehen.

Wann tritt die Patientenverfügung in Kraft?

Die Patientenverfügung tritt nur in Kraft, falls Sie nicht mehr urteilsfähig sind und somit Ihren Willen und Ihre Wünsche nicht mehr ausdrücken können. In allen anderen Fällen liegt die Entscheidung direkt bei Ihnen.

Wann ist eine Patientenverfügung gültig?

Eine Patientenverfügung ist gültig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung;

  • Schriftliches Dokument (Vordrucke oder handschriftlich);

  • Von Hand unterschrieben und datiert.

Ist es Ihnen nicht möglich zu unterschreiben, kann die Unterschrift durch öffentliche Beurkundung ersetzt werden. Eine Drittperson, z.B. Ihre Tochter oder Ihr Sohn, kann die Patientenverfügung nach Ihren Vorgaben für Sie niederschreiben. Diese ist in urteilsfähigem Zustand durch Sie zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen.

Volljährigkeit ist für die Errichtung einer Patientenverfügung nicht erforderlich.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?

Ihre Patientenverfügung ist ab Unterzeichnung grundsätzlich unbefristet gültig. Um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen, ist es empfehlenswert, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit durchzulesen und zu aktualisieren (dies z.B. bei einem Spitaleintritt oder einer neuen Krankheitsphase). Sie können dazu die Patientenverfügung vernichten und eine neue Patientenverfügung erstellen, oder auch nur einzelne Absätze ändern. Wichtig ist jedoch, dass allfällige Änderungen mit Datum und Ihrer Unterschrift bestätigt sind. Auch wenn Sie die Patientenverfügung durchgelesen haben und keine Änderungen vornehmen möchten, sollten Sie die Aktualität der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift erneut bestätigen.

Teilen Sie einen Widerruf Ihrer Patientenverfügung und sämtliche Anpassungen allen Personen mit, die eine Kopie Ihrer Patientenverfügung besitzen. Denken Sie daran, sämtliche Kopien Ihrer Patientenverfügung, die Sie an einem oder mehreren Aufbewahrungsorten hinterlegt haben, zu erneuern und Ihren Vertretungspersonen eine Kopie der neuen oder angepassten Patientenverfügung zu geben.

Ist die Patientenverfügung verbindlich?

Ja, die Patientenverfügung ist verbindlich, sofern die in der Patientenverfügung beschriebene Situation der aktuellen Behandlungssituation entspricht und Ihre Wünsche, Wertvorstellungen und Festlegungen klar wiedergibt. Die gewünschten medizinischen Handlungen müssen medizinisch angezeigt sein und dürfen dem Gesetz nicht widersprechen.

Wer entscheidet wann über die medizinische Behandlung?

Solange Sie urteilsfähig sind, entscheiden Sie immer selbst, mit welchen Behandlungen oder Therapien Sie einverstanden sind. Tritt Urteilsunfähigkeit ein, wird die Patientenverfügung als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Enthält Ihre Patientenverfügung keine auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffenden, konkreten Willensäusserungen, wird Ihre Vertretungsperson nach Ihrem mutmasslichen Willen gefragt (d.h., was Sie in dieser Situation entscheiden würden, wenn Sie dazu noch selbst fähig wären).

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Krankheitssituation zu, vertritt Sie bei medizinischen Entscheidungen eine Vertretungsperson. Diese Person können Sie entweder selbst in einer Patientenverfügung als solche benennen oder es kommt die gesetzliche Vertreterreihenfolge zur Anwendung.

Der Behandlungsentscheid der Vertretungsperson muss sich inhaltlich an die Anordnungen in einer Patientenverfügung halten oder – mangels solcher – an Ihrem Meine Wünsche und Bedürfnisse werden festgelegt. mutmasslichen Willen und wohlverstandenen Interesse ausrichten. Die Vertretungsperson ist vom Behandlungsteam über anstehende medizinische Behandlungen und Massnahmen zu informieren und aufzuklären.

Der behandelnde Arzt trifft für Sie keine Behandlungsentscheidungen, sondern gibt Empfehlungen ab. In Notfallsituationen, in welchen keine Patientenverfügung und Vertretungspersonen hinzugezogen werden können, entscheidet der Arzt gemäss Ihrem mutmasslichen Willen und wohlverstandenen Interesse.

Wer kann Sie bei medizinischen Massnahmen vertreten?

Vertretungsperson für medizinische Massnahmen kann jede Person Ihres Vertrauens sein, z.B. Angehörige oder Freunde. Grundsätzlich können Sie eine oder mehrere Vertretungspersonen bestimmen. Tauschen Sie sich mit diesen Personen über Ihre konkreten Wünsche, Bedürfnisse und Wertvorstellungen aus.

Wo sollten Sie die Patientenverfügung aufbewahren?

Die Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie möglichst einfach und schnell gefunden wird. Denn nur wenn die Patientenverfügung vorliegt, können Ihre Anordnungen auch zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden.

  • Aufbewahrung zu Hause an einem leicht zugänglichen Ort;

  • Hinterlegung einer Kopie der Patientenverfügung bei Angehörigen und dem Hausarzt;

  • Mitführung der Patientenverfügung oder mindestens einer Hinweiskarte in der Brieftasche, auf welcher vermerkt ist, wo sich Ihre Patientenverfügung befindet und an wen sich die Ärzte wenden könnten;

  • Mitnahme der Patientenverfügung bei geplanten Spitaleintritten oder auf Reisen;

  • Ein Vermerk der Existenz einer Patientenverfügung ist auf der Versicherungskarte möglich.

Wer kümmert sich darum, dass die Existenz einer Patientenverfügung bekannt wird?

Grundsätzlich liegt es in Ihrer Verantwortung, dass die Existenz einer Patientenverfügung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem behandelnden Arzt bekannt wird und das Dokument im Bedarfsfall auch vorliegt. Sind Sie urteilsunfähig und ist nicht bekannt ob eine Patientenverfügung vorliegt, klärt der behandelnde Arzt dies im Gespräch mit den Angehörigen oder anhand der Versichertenkarte ab.

Wir hoffen Ihnen damit Mut zu machen, Ihre Wünsche und Bedürfnisse bezüglich Behandlung, Betreuung und Begleitung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit in einer Patientenverfügung niederzuschreiben. Wir sind gerne für Sie da und unterstützen Sie bei weiterführenden Fragen:

Wir empfehlen die Patientenverfügungen des Berufsverbandes der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) sowie je nach Situation die internen Patientenverfügungen des Palliativzentrums oder des Muskelzentrums / ALS Clinic zu nutzen.

Kontakt

Hauptstandort Kantonsspital St.Gallen Rorschacher Strasse 95 9007 St.Gallen