Anstellungsbedingungen —
Erhalten Sie einen Überblick über alle wichtigen Anstellungsbedingungen bei HOCH Health Ostschweiz: Hier finden Sie Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Rechten und Pflichten der Mitarbeitenden, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Arbeitsverträgen, Austritt und Pensionierung sowie Gesundheitsmanagement. Ausserdem erfahren Sie mehr zu Sozialleistungen, Themen rundum den Lohn, Vergünstigungen und Datenschutz.
Informationen zum Arbeitsverhältnis
Nachfolgend sind die wichtigsten Grundlagen zum Arbeitsverhältnis aufgeführt.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse im Kanton St.Gallen sind:
das Personalgesetz (sGS 143.1; abgekürzt PersG);
die Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV);
das Personalreglement (abgekürzt PersR-SV);
Gesetz über die St. Galler Pensionskasse (sGS 864.1; abgekürzt PKG);
Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St. Galler Pensionskasse (AusfV);
Merkblatt zur Unfallversicherung für das Staatspersonal;
Das Kinderzulagengesetz (sGS 371.1; abgekürzt KZLG)
Arbeitsgesetz (ArG)
Die systematische Gesetzessammlung (sGS) des Kantons St.Gallen ist im Internet publiziert unter: www.gallex.ch
2. Der Arbeitsvertrag
Anstellungsverhältnis
Sämtliche Mitarbeitenden sind in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
Teilzeitmitarbeitende
Teilzeitmitarbeitende haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte.
Probezeit
Die Dauer der Probezeit ist abhängig von der Anstellungsdauer:
Anstellungsdauer | Probezeit |
---|---|
1.-3. Monat | keine Probezeit |
4.-6. Monat | 1 Monat |
Ab 7. Monat | 3 Monate |
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.
Die Probezeit wird verlängert, wenn Mitarbeitende während deren Dauer die Arbeit unverschuldet (z.B. Aufgrund Krankheit, Unfall etc.) nicht leisten können. Eine Verlängerung aus anderen Gründen, wie z.B. bei Unsicherheit bezüglich Leistung und Verhalten, ist hingegen nicht möglich. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden oder ganz wegfallen.
Registerauszüge
Eine Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz bedarf je nach Funktion gewisser Registerauszüge. Das können Strafregister-, Betreibungsregisterauszüge oder Sonderprivatauszüge sein.
3. Austritt und Pensionierung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung nachfolgender Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt eine gegenseitig vereinbarte andere Kündigungsfrist.
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
1.-3. Monate | 7 Tage |
3.-6. Monate | 1 Monat |
ab 7. Monat | 3 Monate |
Die Kündigung durch die Arbeitgeberin, das heisst durch HOCH Health Ostschweiz bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. Aus wichtigen öffentlichen oder betrieblichen Gründen können Mitarbeitende während der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Dazu wird in der Regel eine schriftlich Vereinbarung gemacht.
Übertritt in den Ruhestand
Das Arbeitsverhältnis endet nach dem erfüllten 65. Altersjahr automatisch. Eine Kündigung seitens Arbeitnehmenden ist nicht notwendig. Es kann vereinbart werden, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses befristet aufgeschoben wird. Eine vorzeitige Pensionierung ist gemäss dem Vorsorgereglement der St. Galler Pensionskasse ab dem 58. Altersjahr möglich. Weitere Informationen und Kontaktdaten sind unter «Berufliche Vorsorge» und auf www.sgpk.ch ersichtlich. Insbesondere wird auf die Zusatzversicherung Unfall bei Pensionierten hingewiesen.
4. Rechte der Mitarbeitenden
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Davon abweichend gilt im Kanton St.Gallen bei Krankheit oder Unfall ein weitergehender Schutz, da das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst auf Ablauf des Lohnanspruchs gekündigt werden kann. Bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis auch vor Ablauf des Lohnanspruchs gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die Kündigung während der Probezeit und die fristlose Kündigung.
Berufskleider
Es wird Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild und auf korrekt getragene Berufskleidung gelegt. HOCH Health Ostschweiz stellt spitaleigene Dienstkleidung für bestimmte Berufsgruppen (Pflege, Therapien, Ärzte, Technischer Dienst etc.) zur Verfügung. Die Dienstkleidungen sind Eigentum von HOCH Health Ostschweiz und sorgfältig zu behandeln. Die Dienstkleidung muss sauber sein und soll täglich gewechselt werden. Die Berufskleider werden beim Eintritt abgegeben. Die Kosten werden von HOCH Health Ostschweiz getragen.
Unterkunft
HOCH Health Ostschweiz stellt teilweise Personalzimmer zur Verfügung. Wer Anspruch auf diese Personalzimmer hat sowie deren Kosten und Mietbedingungen können in der zuständigen Abteilung angefragt werden.
Arbeitszeit
Die Regelungen zur Arbeitszeit befinden sich im Merkblatt zur Weisung Arbeitszeit (z.B. Bandbreitenmodell, Zeiterfassung, Bezug von bezahlten Abwesenheiten). Im Merkblatt Arbeitsgesetz sind die relevanten Bestimmungen zum Arbeitsgesetz für HOCH Health Ostschweiz aufgeführt. Es soll eine Übersicht über die einschlägigen Regelungen geben. Beide Merkblätter stehen Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Unbezahlter Urlaub
Informationen zum unbezahlten Urlaub, insbesondere was dieser für Auswirkungen auf die Sozialversicherungen hat, unter anderem auf die Unfallversicherung sowie Ausführungen zur Abredeversicherung sind im Merkblatt unbezahlter Urlaub zu finden. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Spesen
Die Spesen werden über das Spesentool Yokoy abgewickelt. Alle Informationen zum Tool befinden sich im Intranet.
Weiterbildung
Anhang D des PersR-SV Weisung externe Fort- und Weiterbildung regelt die Förderung der Mitarbeitenden mittels Fort- und Weiterbildungen. Im Anhang E des PersR-SV Weisung Bildungsaufenthalt sind die Bildungsaufenthalte geregelt. Weiterbildungsanträge können mittels Formular bei den Vorgesetzten gestellt werden. Beide Anhänge stehen Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Homeoffice
HOCH Health Ostschweiz fördert Homeoffice für Mitarbeitende für eine gute Vereinbarkeit von privatem und beruflichem Bereich und hat dafür ein entsprechendes Merkblatt Homeoffice erstellt welches die wichtigsten Punkte regelt. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
5. Pflichten der Mitarbeitenden
Mitwirkungspflicht
Die Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall und damit verbunden der Kündigungsschutz setzen voraus, dass Mitarbeitende die Mitwirkungspflicht erfüllen. Das heisst, dass bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall die Pflicht besteht, aktiv an den von HOCH Health Ostschweiz eingeleiteten Massnahmen zum Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess teilzunehmen und auch eigene Vorkehrungen zu treffen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern. Andernfalls kann die Lohnfortzahlung eingestellt werden und der damit verbundene Kündigungsschutz entfällt.
Meldepflicht
Mitarbeitende haben generell alle Sachverhalte zu melden, die zur ordnungsgemässen Führung des Arbeitsverhältnisses und zur Ermittlung der Ansprüche der Mitarbeitenden bekannt sein müssen, z.B.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse, soweit diese für das Arbeitsverhältnis relevant sind
Verhinderung in der Arbeitserbringung wie Abwesenheiten aufgrund Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeiten aufgrund Krankheit und Unfall
Verhinderung in der Arbeitserfüllung wie z.B. Eintritt von Invalidität
Kontaktdaten wie Wohnadresse, E-Mail, Telefonnummer
Informationen zum Zivilstand wie Heirat, Scheidung, Tod des Ehepartners
Anzahl Kinder, deren Ausbildungen und Wohnsitzänderungen (insbesondere Wegzug eines Kindes aus der Schweiz) sowie Änderungen betreffend Ausbildungs- und Kinderzulagen, Geburten, Adoptionen
Auszahlungselemente wie Änderung Lohnkonto, Adresse
Ablauf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
Änderung der Konfession sowie Angaben zum Wohnsitz und der Anstellung des Partners sofern diese quellensteuerpflichtig ist
Abgabe der EO-Karte
Ausübung von Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt und öffentlichen Ämtern
Meldung von Missständen
Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz einen Missstand feststellen, können diesen der für sie zuständige Person weiterleiten, ohne deswegen mit negativen Konsequenzen arbeitsvertraglicher oder strafrechtlicher Natur rechnen zu müssen. Auch wenn keine anonymen Meldungen entgegengenommen werden können, wird die Herkunft einer Meldung vertraulich behandelt.
Haftung
Mitarbeitende sind gemäss Verantwortlichkeitsgesetz für Schäden verantwortlich, die HOCH Health Ostschweiz durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zugefügt wurden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden sind Mitarbeitende hingegen versichert.
Anwesenheit am Dienstort
Eine eigentliche Wohnsitzpflicht besteht nicht. Wenn die Art der Aufgabe es erfordert, kann jedoch die Zeitspanne bzw. Interventionszeit festgelegt werden, innert der zum Beispiel bei Pikettdienst das Erscheinen am Dienstort erfolgen muss.
Verhaltenscodex
Wir sind verantwortungsbewusst und handeln nach bestem Wissen und Gewissen. Weitere Informationen wie zum Beispiel Ansprechstellen, Fallbeispiele, FAQ und Dokumente sind im Intranet und im Verhaltenscodex des Kantons St.Gallen zu finden.
Mitarbeitende dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen oder beanspruchen, wenn dies die Erfüllung ihrer Dienstpflicht oder ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Ausgenommen sind Geschenke, die den Charakter einer Wertschätzung oder Anerkennung für eine nicht beeinflussbare oder bereits erbrachte Dienstleistung haben, also einmalige Aufmerksamkeiten von geringem Wert darstellen. Im Zweifelsfall ist der oder die Vorgesetzte beizuziehen.
Nebenbeschäftigung
Mitarbeitende, welche neben der Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz eine oder mehrere weitere Tätigkeiten ausüben, haben diese der Arbeitgeberin mittzuteilen. Detaillierte Bestimmungen zum Thema Nebenbeschäftigung sind im Merkblatt Nebenbeschäftigung / öffentliches Amt festgehalten.
6. Gesundheit
Bei Krankheit und Unfällen, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Monaten führen, hilft das Merkblatt Krankheit oder Unfall bis drei Monate weiter. Für längere Arbeitsunfähigkeiten kommt hingegen das Merkblatt Krankheit oder Unfall mehr als drei Monaten zur Anwendung. Beide Merkblätter stehen Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Case Management
Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit wird sich das interne Case Management mit den Mitarbeitenden in Verbindung setzen. Die grundlegenden Informationen zum Case Management sind auf der Homepage des Gesundheitsmanagement ersichtlich und im Merkblatt Case Management festgehalten. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Impfschutz
Mitarbeitende im Gesundheitswesen, insbesondere bei HOCH Health Ostschweiz sind verpflichtet, die Impfungen gemäss Empfehlung des BAG vorzunehmen. Für den personalärztlichen Dienst gibt es ein separates Merkblatt.
Suchtprävention
Das Merkblatt Suchtprävention dient als Leitfaden für den Umgang mit Suchtmitteln und dient als wichtiges Werkzeug für die Gewährleistung der Patienten- und Betriebssicherheit. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Schutz der persönlichen Integrität
Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit aller Mitarbeitenden. Sie verlangt von allen Mitarbeitenden, dass die persönlichen Grenzen respektiert werden, auf die im zwischenmenschlichen Kontakt Anspruch erhoben wird. Sie trifft geeignete Massnahmen, um die Gefährdungen der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz zu verhindern. Aus diesem Grund wird insbesondere jede Form von Mobbing, sexueller Belästigung, Diskriminierung, Gewalt und Drohung verboten. Für den Schutz der persönlichen Integrität wurden eine Ausführungsbestimmung sowie ein dazugehöriges Merkblatt erstellt, welche die Themen Mobbing, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Gewalt und Drohungen sowie Schlichtungsverfahren regeln.
7. Lohn
Lohneinstufung
Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Stelle, persönlichen Eigenschaften, insbesondere Ausbildung, Qualifikationen, Leistungen und Erfahrungen. HOCH Health Ostschweiz bekennt sich auch beim Lohn zur Gleichstellung der Geschlechter.
Versand Lohnabrechnung und Lohnausweis
Die Lohnabrechnung wird monatlich elektronisch per E-Mail an die geschäftliche Adresse zugestellt. Mitarbeitende ohne geschäftliche E-Mail-Adresse erhalten die Lohnabrechnung per Post zugesendet. Der Versand der Lohnausweise für das Vorjahr erfolgt jeweils ab Mitte Januar des Folgejahres.
Lohnzahlung
Bei Angestellten im Monatslohn wird das Grundgehalt aufgrund des vertraglichen Beschäftigungsgrades monatlich in der gleichen Betragshöhe ausbezahlt. Der Monatslohn wird in der Regel am 25. des Monats ausbezahlt. Wenn dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, wird der Lohn am Wochentag davor entrichtet. Im Dezember wird der Lohn jeweils eine Woche vor Weihnachten ausbezahlt. Im Juni und Dezember wird das 13. bzw. 14. Gehalt je zur Hälfte ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritten innerhalb des Kalenderjahres besteht ein anteilmässiger Anspruch.
Inkonvenienzen und Stundenlöhne werden jeweils im Folgemonat ausbezahlt. Die erste Lohnzahlung für Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, erfolgt jeweils im zweiten Monat nach Arbeitsbeginn.
Schichttage
Im Merkblatt Schichttage für Steuern sind Ausführungen zu den Schichttagen auf dem Lohnausweis erläutert. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Sozialversicherungen
Vom Lohn werden aufgrund des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts standardmässig verschiedene Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung sowie die Berufliche Vorsorge, welche beispielsweise die St.Galler Pensionskasse (SGPK) oder die Vorsorgestiftung des Verband Schweizerische Assistenz- und Oberärztinnen und - ärzte (VSAO) sein kann, getätigt. Diese Sozialversicherungen, aber auch weitere Themen wie, die Krankenversicherung oder die Lohnfortzahlung bei krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten werden im Merkblatt Sozialversicherungen erläutert.
Für pensionierte Mitarbeitende welche bei der St.Galler Pensionskasse angeschlossen sind, gibt es die Möglichkeit eine Unfall-Zusatzversicherung «Privatabteilung» in Ergänzung zur Krankenkasse abzuschliessen. Informationen dazu befinden sich in der kantonalen Broschüre.
Unfallversicherung
Die Mitarbeitenden sind bei der Allianz (Policen-Nr. T111697137) gegen Berufsunfall versichert. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden beträgt, sind die Mitarbeitenden auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Mitarbeitende, die gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert sind, können freiwillig als Ergänzung zur Grundversicherung (allgemeine Abteilung) eine Zusatzdeckung (privat oder halbprivat) abschliessen.
Unfälle sind über das online Erfassungs-Tool UKA Send einzureichen. Mitarbeitende beteiligen sich aktiv an den eingeleiteten Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Wiedereingliederung in eine andere Erwerbstätigkeit. Sie treffen zumutbare Vorkehrungen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern.
Quellensteuer
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Mitarbeitende, welche keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz wohnen. Die Steuer berechnet sich aufgrund von Monatstarifen für Alleinstehende, verheiratete Alleinverdiener und Doppelverdiener sowie nach Konfession und Anzahl Kinderabzüge und wird direkt vom Lohn abgezogen.
Lohnzahlung bei weiteren Abwesenheiten
Die Erwerbsersatzordnung der Schweiz regelt verschiedene Lohnfortzahlungen, wie zum Beispiel Jugendurlaub, Adoptionsurlaube, Militärdienste sowie Betreuungsurlaube für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder sowie Familienangehörige aber auch Jugendurlaube sowie Vaterschaftsurlaub. Diese sind im Merkblatt bezahlte Urlaube nach Erwerbsersatzordnung festgehalten. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Mutterschaft
Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung. Sie wird als Lohnfortzahlung nach der Geburt während 16 Wochen (zwei Wochen länger als das gesetzliche Minimum) ausgerichtet. Details zur Mutterschaft sind im Merkblatt Mutterschaft festgehalten. Weitere Informationen befinden sich im Intranet. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Vaterschaft
Mitarbeitende können nach Geburt eines Kindes zehn Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von sechs Monaten beziehen. Bei einer Mehrlingsgeburt betragt der Vaterschaftsurlaub 15 Tage. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kindes kann der Vater den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen. Diese Bestimmung gilt sachgemäss auch für Mitarbeiterinnen, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindsverhältnis mit Geburt begründet wird, soweit nicht durch eine andere Person für dasselbe Kind Vaterschaftsurlaub bezogen wird. Regelungen zur Vaterschaft befinden sich ebenfalls im Merkblatt Erwerbsersatzordnung. Weitere Informationen befinden sich im Intranet. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Jugendurlaub
Lernende und Mitarbeitende können bis zum vollendeten 30. Lebensjahr einen unbezahlten Jugendurlaub bis zu fünf Arbeitstagen pro Dienstjahr beantragen. Mitarbeitende, die als J+S- Expertinnen und -Experten sowie J+S-Leiterinnen und -Leiter für Jugend und Sport tätig sind, können für Anlässe bezahlten Urlaub bis zu sieben Tagen beziehen. Details zum Jugendurlaub sind im Merkblatt Erwerbsersatzordnung zu finden. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
Betreuungsurlaube
Für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes kann ein Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen innerhalb von 18 Monaten bezogen werden. Für die notwendige Betreuung eines Familienmitgliedes sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, kann ein Betreuungsurlaub von max. drei Arbeitstagen pro Ereignis bzw. max. zehn Tage pro Jahr bezogen werden. Details zu den Betreuungsurlauben befinden sich im Merkblatt Erwerbsersatzordnung. Dieses Merkblatt steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
8. Umgang mit Differenzen
Personalrechtliche Massnahmen
Genügen Leistung und Verhalten von Mitarbeitenden den Anforderungen weiterhin oder in erheblicher Weise nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann HOCH Health Ostschweiz personalrechtliche Massnahmen ergreifen. Dabei handelt es sich um Massnahmen mit disziplinarischem Charakter (wie z.B. Lohnkürzungen, Freistellung, Kündigung), vor deren Erlass Gelegenheit zu einer Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu gewähren ist.
9. Angebote für Mitarbeitende
HOCH Health Ostschweiz bietet eine grosse Auswahl an Angeboten für Mitarbeitende wie Rabatte und Vergünstigungen an. Im Intranet sind die wichtigsten Angebote zusammengefasst.
Treueprämie
Nach dem 10. und dem 15. Dienstjahr wird eine Treueprämie in der Höhe eines halben Monatslohnes und nach dem 25. Dienstjahr in der Höhe eines ganzen Monatslohnes ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Dienstjahre. Die oder der Vorgesetzte kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen. Details zur Treueprämie befinden sich im Intranet.
10. Mitarbeiterspezifische weiterführende Dokumente
Bei HOCH Health Ostschweiz gibt es sehr viele verschiedene Berufsgruppen. Nachfolgend werden auf die wichtigsten Dokumente für die einzelnen Berufsgruppen hingewiesen.
Ärztlicher Bereich / Gesundheitsberufe
Merkblatt zum Arbeitsverhältnis der Unterassistenzen, Famulaturen und Kurzpraktika im Berufsfeld Pflege
Merkblatt Lohneinstufung Assistenzärzte ohne Facharzt
Merkblatt Berufsausübungsbewilligung (BAB)
SRK Anerkennung (Pflege)
MEBEKO (Ärzteschaft)
Merkblatt Arbeitsverhältnis Rettung
Das Merkblatt Arbeitsverhältnis Rettung befindet sich im Intranet und steht Ihnen nach erfolgter Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz zur Verfügung.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 (sGS 142.1; abgekürzt DSG). Im Personalgesetz erfolgt eine Konkretisierung bezüglich der Bearbeitung von Personendaten von Mitarbeitenden sowie von Bewerbenden.
Für die Benutzung von Informatikmittel wurde eine separate Weisung erstellt, welche den Umgang mit Informatikmitteln regelt.