Vorsorge

HOCH Health Ostschweiz baut zusammen mit ihren Mitarbeitenden deren Altersvorsorge auf. Die Mitarbeitenden werden zudem auf ihre Zukunft als Rentnerin oder Rentner vorbereitet.

Vorsorgesystem

Die ​​Mitarbeitenden von HOCH Health Ostschweiz zahlen monatlich in die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz ein. Als Rentnerin oder Rentner beziehen Sie ab dem ordentlichen Rentenalter eine Altersrente. Vorbereitend auf die anstehende Pensionierung werden alle Mitarbeitenden eingeladen einen Pensionierungskurs zu besuchen. HOCH Health Ostschweiz organisiert regelmässig Anlässe für ehemalige Mitarbeitende. Die Rentner/innen erfreuen sich jeweils alte Bekanntschaften wieder aufzufrischen und in Erinnerungen zu schwelgen. ​ ​​Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat einen umfassenden Überblick der Sozialversicherungen zusammengestellt:

Drei-Säulen-Konzept

Die Vorsorge in der Schweiz beruht auf einem Drei-Säulen-Konzept: der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Dieses soziale Netz will die finanziellen Auswirkungen bei Invalidität, Alter und Tod auffangen.

​1. Säule - Staatliche Vorsorge

Leistungen

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ersetzt im Ruhestand teilweise den Lohn, und dient als Existenzsicherung.

​Im Todesfall werden Witwen- und Waisenrenten ausbezahlt.

Die Invalidenversicherung (IV) bezahlt eine Rente zur Existenzsicherung bei Menschen, welche durch Krankheit oder Unfall invalid geworden sind.​

Wer ist versichert?

Grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Mindestbeitrag).

Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und auch nicht mehr in der Schweiz arbeiten, sind nicht mehr obligatorisch versichert. Freiwillige Versicherung ist möglich, jedoch erfolgt eine Prüfung von der entsprechenden Ausgleichskasse.​

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr und endet frühestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von 65 Jahren (bei Frauen siehe Übergangsbestimmungen). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr.

Beiträge

Der Beitragssatz beträgt für die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmer je 5.3% des massgebenden AHV-Lohnes. Beiträge sind von der Arbeitgeberin an die Ausgleichskasse zu entrichten.

Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder eines Staates der Europäischen Union (EU) oder der europäischen Freihandelsorganisation (EFTA).

Wohnsitz muss ausserhalb der EU und der EFTA liegen.

Zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz muss man während mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein.​

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO zahlen, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Für erwerbstätige Altersrentner gilt ein Freibetrag von CHF 1’400 monatlich oder jährlich CHF 16’800.

Rente

Die Höhe der Rente ist abhängig von der Höhe der Beiträge und von der Beitragsdauer. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer entsprechenden Kürzung der Rente. Bei voller Beitragsdauer beträgt die Maximalrente CHF 2’390 pro Monat und die Minimalrente CHF 1’195. Die Ehegattenrente beträgt max. CHF 3’585 (Stand: 2021).

Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einreichen.

Lücken

Beitragslücken können höchstens für die vergangenen fünf Jahre geschlossen werden. Für weiter zurückliegende Jahre können keine Beitragszahlungen mehr vorgenommen werden.

2. Säule - Berufliche Vorsorge

Als Mitarbeiterin und Mitarbeiter von HOCH Health Ostschweiz sind Sie für Ihre Altersrente bei der St.Galler Pensionskasse (SGPK) versichert.

Eine vorzeitige Pensionierung ist ab dem 58. Altersjahr möglich. Eine Teilpensionierung im Sinne einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitspensums ist nach dem 58. Altersjahr zwei mal möglich.

Ärztliche Mitarbeitende sind für ihre Altersvorsorge über den der Schweizerischen Assistenz- und Oberärzte/-innen versichert.

Leistungen

Mit der Pensionskasse sollen die existenzsichernden Renten der ersten Säule ergänzt und den Versicherten in der Schweiz die Fortsetzung ihres gewohnten Lebensstandards ermöglicht werden.​

Wer ist versichert?

Sämtliche Mitarbeitende, die ein Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten eingehen und den jährlichen Mindestlohn erreichen:

SGPK: CHF 14’700

VSAO: CHF 22’050​

Beitragspflicht

Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität läuft ab dem 1. Januar des Jahres, in dem ein Arbeitnehmer das 17. Lebensjahr erreicht. Das eigentliche Alterssparen beginnt am 1. Januar nach Erreichen des 24. Lebensjahres.

Beiträge

Die Höhe der Beiträge sowohl der Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmer sind in den reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt.

Der Beitrag der Arbeitgeberin muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge ihrer Arbeitnehmenden.

Die Arbeitgeberin schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und zieht den reglementarisch festgelegten Beitragsteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers von ihren oder seinem Lohn ab.

Rente

Erfolgt als Altersrente oder Kapitalbezug.

Lücken

Je nach Versicherungskasse besteht die Möglichkeit, Einkäufe zu tätigen.

3. Säule - Private Vorsorge

Die 3. Säule ist Ihre private Vorsorge, für die Sie Eigenverantwortung tragen.

Leistungen

Mit der 3. Säule sollen die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod auf privater Ebene vervollständigt und Leistungslücken, die im Rahmen der 1. und 2. Säule entstehen können, abgedeckt werden.

Wer ist versichert?

Das Alterssparen mit der 3. Säule ist keine Sozialversicherung im eigentlichen Sinne, sondern erfolgt auf privater und freiwilliger Basis.

Beitragspflicht

Ist individuell je nach Versicherungslösung.

Beiträge

Die 3. Säule setzt sich aus einer gebundenen (3a) und einer freien Vorsorgelösung (3b) zusammen. Gebunden ist die Vorsorgelösung der Säule 3a deshalb, weil das Gesetz dafür die Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen vorschreibt. Da der Gesetzgeber das freiwillige Alterssparen fördert, hat er für das Sparen mit der Säule 3a gewisse Privilegien – wie steuerliche Vergünstigungen – geschaffen (max. Einzahlung pro Jahr CHF 6’883).

Diese gelten nicht für das Sparen mit der Säule 3b, weshalb dort auch keine Einschränkungen zum Tragen kommen. Die freie Vorsorge erlaubt es jedermann, selbst zu bestimmen, wie er seine Vorsorge ausgestalten will.

Rente

Ist individuell je nach Versicherungslösung.

Lücken

​Je nach Versicherungslösung können diese geschlossen werden.