Begutachtung Behandlungsfehler — Rechtsmedizin
Die Begutachtung möglicher Behandlungsfehler gehört zum Aufgabengebiet der Rechtsmedizin.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt oder die Ärztin im Rahmen seiner/ihrer ärztlichen Tätigkeit eine nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und anerkannten Praxis unter den jeweiligen Umständen objektiv gebotenen Massnahmen unsachgemäss oder gar nicht ausführt, d.h. die Sorgfalt ausser Acht lässt, die allgemein von einer/m gewissenhaften und pflichtbewussten Ärztin/Arzt in der konkreten Situation erwartet werden kann.
Für die Begutachtung möglicher Behandlungsfehler wird folgendes Prinzip angewendet:
Ermittlung des medizinischen Sachverhalts durch rechtsmedizinische Analyse der Krankenunterlagen und Akten
Feststellung eines allfälligen Schadens (Körperverletzung oder Tod)
Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Behandlung (Indikation, Aufklärung, Einwilligung)
Prüfung einer möglichen objektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei der medizinischen Behandlung aus der Sicht ex ante, gemessen an dem «Standard eines erfahrenen Facharztes/einer erfahrenen Fachärztin» des jeweiligen Fachgebietes
Überprüfung der Kausalität zwischen ärztlichem Fehlverhalten und entstandenem Schaden
Die Beurteilung des ärztlichen Verschuldens obliegt dagegen der juristischen Würdigung. Behandlungsfehler lassen sich folgendermassen klassifizieren:
Diagnosefehler, falsche Indikationsstellung
Kontroll- und Überwachungsfehler
Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsgebiet
Fehlende oder unzulängliche Voruntersuchung bzw. Anamnese
Nichterhebung von Befunden
Therapeutische Beratungs- oder Hinweisfehler
Fehlerhafte Medikation
Verstoss gegen Hygienebestimmungen
Nichterkennen einer Komplikation
Fehlerhafte Operations- bzw. Reanimationstechnik
Lagerungsfehler
Fehler beim Einsatz medizinisch-technischer Geräte
Fehlerhafte Vornahme von Injektionen, Infusionen und Transfusionen
Unterlassung unverzüglicher Spitaleinweisung, zu späte Hinzuziehung eines Konsiliarius, zu frühe Verlegung vom Aufwachraum auf Normalstation in Verbindung mit einem Übernahmeverschulden
Ausser dem eigentlichen Behandlungsfehler stellen Aufklärungsfehler und Organisationsfehler weitere typische Fehlerquellen innerhalb ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen dar.