Allgemeine Einkaufsbedingungen Einkauf Logistik (AEB) —
Ausgabe Januar 2025, Standort Kantonsspital St.Gallen
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für den Kauf von medizinischem Verbrauchsmaterial und weiteren Materialien, die durch den Einkauf/Logistik beschafft werden.
1.2 Bedingungen Anbieter
Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Anbieters, insbesondere Allgemeine Geschäfts- und/oder Verkaufsbedingungen des Anbieters/Lieferanten, haben keine Geltung und zwar auch dann, wenn HOCH Health Ostschweiz (HOCH) diesen nicht widerspricht, ein Angebot akzeptiert, eine Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt, Zahlung leistet oder andere Handlungen im Hinblick auf die Abwicklung des Vertragsverhältnisses vornimmt. Ausgenommen bleibt die schriftliche Vereinbarung abweichender oder zusätzlicher Bedingungen.
2 Angebote
2.1 Offertanfragen
HOCH wird durch Offertanfragen in keiner Weise gebunden.
2.2 Mindestinhalt
Die Offerte muss mindestens enthalten:
Materialbezeichnung
Artikel- / Produktnummer
GTIN
Mengeneinheit
Menge
Preise exklusive Mehrwertsteuer
Preise pro Stück bzw. kleinster Abgabeeinheit
Gültigkeitsdauer
allfällige Abweichungen von der Offertanfrage
2.3 Abweichungen
Weicht das Angebot von der Offertanfrage ab, hat der Anbieter/Lieferant ausdrücklich in schriftlicher Form auf die Abweichungen hinzuweisen. Im Übrigen gilt Ziff. 1.2 hiervor.
2.4 Bindung an Angebote
Der Anbieter/Lieferant bleibt vom Datum des Angebots an während 6 Monaten gebunden.
2.5 Teststellungen
Angebote, einschliesslich Bemusterung und/oder Demonstrationen, erfolgen kostenlos und müssen mit Einkauf koordiniert werden.
3 Bestellungen
3.1 Schriftlichkeit
Es sind ausschliesslich Bestellungen in Schriftform gültig. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der Bestätigung in Schriftform.
3.2 Bestellnummer
Der Anbieter/Lieferant hat auf sämtlichen Dokumenten (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) die HOCH Bestellnummer und Name des Bestellers anzugeben.
3.3 Auftragsbestätigung
Der Anbieter/Lieferant hat die Annahme der Bestellung innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt und vor Anlieferung schriftlich zu bestätigen.
3.4 Erfüllung durch Dritte
Dritte dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von HOCH zur Leistungserbringung beigezogen werden. Der Anbieter haftet für deren Leistungen und Verhalten wie für eigene Leistungen und eigenes Verhalten.
3.5 Produktersatz
Ist ein Produkt vorübergehend nicht lieferbar, muss eine schriftliche Information innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
4 Medizinprodukte
4.1 Konformität
Der Anbieter/Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand den anwendbaren nationalen und internationalen Normen und gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften, entspricht. Der Anbieter/Lieferant hat sich in eigener Verantwortung über die anwendbaren Vorschriften zu informieren.
Ist der Vertragsgegenstand ein Medizinprodukt im Sinne der Medizinprodukteverordnung (MepV), so haftet der Anbieter/Lieferant dafür, dass die gelieferten Produkte den massgebenden schweizerischen Vorschriften über Medizinprodukte, insbesondere dem Heilmittelgesetz (HMG) und der Medizinprodukteverordnung (MepV) entsprechen und somit CE zertifiziert sind. HOCH übernimmt nur konforme Produkte gemäss schweizerischem Heilmittelgesetz (HMG) und schweizerischer Medizinprodukteverordnung (MepV). Mit Annahme der Bestellung wird vom Anbieter/Lieferanten bestätigt, dass sämtliche Medizinprodukte, welche geliefert werden, CE-zertifiziert sind, dem schweizerischen Heilmittelgesetz (HMG) und der schweizerischen Medizinprodukteverordnung (MepV) entsprechen.
4.2 Rückverfolgbarkeit
Die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte ist vom Anbieter/Lieferanten durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und hat im Falle eines Rückrufs systematisch zu erfolgen.
4.3 Haltbarkeit/Laufzeit
Produkte mit einer Laufzeit bzw. mit einem Haltbarkeitsdatum müssen gemäss FEFO-Prinzip (first expired/first out) separiert gepackt und angeliefert werden, sodass die Ware, die zuerst abläuft auch zuerst entnommen werden kann.
5 Preis und Zahlungsmodalitäten
5.1 Zahlungsfrist
Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseingangs, frühestens jedoch mit der Ablieferung der Ware. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skontoabzug oder 30 Tagen netto nach der Übernahme der Ware. Rechnungen für Teillieferungen werden nicht akzeptiert.
6 Lieferung
6.1 Erfüllungsort
Lieferungen erfolgen ausschliesslich auf Basis Incoterm DDP an die auf der Bestellung aufgeführte Adresse mit Lieferschein. Abweichungen gegenüber der Bestellung werden nicht akzeptiert. Ausnahme: Sie sind mit dem zuständigen Einkäufer vereinbart.
6.2 Teillieferungen
HOCH ist nur verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen, wenn diese so vereinbart wurden.
6.3 Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Entgegennahme der Lieferung durch Mitarbeiter von HOCH am Erfüllungsort auf HOCH über.
6.4 Dokumente
Der Anbieter/Lieferant ist gleichzeitig mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes zur Übergabe sämtlicher Transport-, Zoll- und Lieferdokumente an HOCH verpflichtet.
7 Liefertermine/Lieferverzug
7.1 Liefertermine
Liefertermine sind eingehalten, wenn der Inhalt der Bestellung zum schriftlich vereinbarten Datum resp. innert der vereinbarten Frist am Erfüllungsort eintrifft.
7.2 Lieferverzögerung
Sobald der Anbieter/Lieferant annehmen muss, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann, ist er unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung zur unverzüglichen Mitteilung per E-Mail an HOCH verpflichtet. Der Anbieter hat allfällige Alternativen aufzuzeigen, welche eine Erfüllung des Vertrages ermöglichen.
7.3 Verzug des Anbieters/Lieferanten
Der Anbieter/Lieferant kommt bei Nichteinhalten der vereinbarten Termine oder Fristen ohne weiteres in Verzug. Gerät der Anbieter/Lieferant in Verzug, kann ihm HOCH eine angemessene Nachfrist ansetzen. Bei Ablauf der Nachfrist ist HOCH berechtigt, weiterhin die Vertragserfüllung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und allfällige bereits geleistete Vergütungen zurückzufordern. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatz durch HOCH bleibt vorbehalten.
8 Gewährleistung/Mängelrügen
8.1 Sortimentsänderungen
Sortimentsänderungen müssen mit dem Einkauf koordiniert werden. Änderungen werden erst dann umgesetzt, wenn eine lückenlose Versorgung gewährleistet ist.
8.2 Nachbesserungen
Verstösst ein Anbieter/Lieferant gegen die Bestellvereinbarung (Termine, Falschlieferung, Qualität, Konformität etc.), so meldet er sich aktiv bei HOCH und schildert die Mängel. Transparent zeigt er auf, wie die Mängel innert nützlicher Frist behoben werden.
8.3 Mängelrügen
Die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Bestellers nach Art. 201 OR wird wegbedungen. HOCH ist während der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Garantiezeit berechtigt, Mängel aller Art jederzeit zu rügen. Ausgenommen sind Mängel, deren spätere Behebung Schäden nach sich ziehen würde; diese sind rasch möglichst nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Leistung von Zahlungen durch HOCH gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen.
8.4 Wahlrecht bei Mängeln
HOCH kann vom Anbieter /Lieferanten alternativ Ersatz oder Nachbesserung verlangen. Der Anbieter/Lieferant ist verpflichtet, den Mangel unverzüglich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beheben. Er trägt sämtliche mit der Mängelbehebung zusammenhängenden Kosten.
8.5 Beschränkungen Anbieter/Lieferant
Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen irgendwelcher Art durch den Anbieter/Lieferanten werden nicht anerkannt. Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).
9 Schutzrechte
Der Anbieter/Lieferant ist dafür verantwortlich, dass mit seiner Lieferung keine Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Designs oder andere Rechtsansprüche Dritter verletzt werden. Er haftet für allfällige Folgen derartiger Verletzungen. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wehrt der Anbieter/Lizenzgeber auf eigene Kosten und Gefahr ab. HOCH gibt solche Forderungen dem Anbieter/Lieferanten schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses sowie die Ergreifung von Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Der Anbieter/Lieferant übernimmt die von HOCH entstandenen Kosten und auferlegten Schadenersatzleistungen.
10 Produktehaftung
Soweit der Anbieter/Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, HOCH auf erstes Anfordern insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Aussenverhältnis selbst haftet.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Sponsoring
Die Finanzierung von Kongressen, Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen, Unterstützungsbeiträge für Forschungsprojekte, Beratermandate, usw. dürfen nie im Zusammenhang mit den Einkaufskonditionen oder Beschaffungen von HOCH stehen.
11.2 Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen vom Anbieter/Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HOCH weder an Dritte abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Der Anbieter/Lieferant haftet für Leistungen und Verhalten von zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten wie für eigene Leistungen und eigenes Verhalten. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
11.3 Anwendbares Recht
Im Übrigen findet auf diesen Vertrag das schweizerische Obligationenrecht (OR) Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf wird nicht angewendet.
11.4 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist St.Gallen.